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Rechtsträger

allgemein der Inhaber von Rechten. In den neuen Bundesländern bezeichnet Rechtsträger auch die Stelle, die früher berechtigt war, über Volkseigentum zu verfügen. Die Bezeichnung "Rechtsträger" hat im Zusammenhang mit der Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) noch Bedeutung, weil die Regelungen über die Zuordnung von Eigentum oder eine Verfügungsbefugnis oft an die Eintragung (Grundbuch II 2) anknüpfen. - Vgl. auch Vermögenszuordnungsgesetz.

 

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