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Volkseigentum

Vermögen des Staates wurde in der früheren DDR als Eigentum des Volkes bezeichnet; es unterlag besonderen Bindungen. Mit der Herstellung der Einheit Deutschlands gibt es nur noch den Eigentumsbegriff des BGB. - Vgl. auch Vermögensgesetz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

 

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