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Einbringung in eine Kapitalgesellschaft

1. National: a) Tatbestandsvoraussetzungen: Einbringung in eine Kapitalgesellschaft eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten. - b) Rechtsgrundlage: § 20 UmwStG. - c) Rechtsfolgen: Die Kapitalgesellschaft hat das Wahlrecht, das eingebrachte Betriebsvermögen zu Buchwerten, Zwischenwerten oder Teilwerten anzusetzen. Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. - 2. Grenzüberschreitend: a) Innerhalb der EU: Nach Fusionsrichtlinie Einbringung von Unternehmensteilen und Anteilen zum Mehrheitserwerb unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral möglich (Umsetzung der Fusionsrichtlinie in § 23 UmwStG). - b) Außerhalb der EU: Ist das Besteuerungsrecht der Bundesrep. D. hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen, so hat die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Vermögen mit dem Teilwert anzusetzen (§ 20 III UmwStG).

 

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