Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Steuerhoheit

1. Begriff: Das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zustehende Recht, Steuern zu erheben (originäre St.: Bund, Länder; derivate St.: Gemeinden, Kirchen). Die Steuerhoheit ist Teil der Finanzhoheit, die das gesamte staatliche Finanzwesen mit der Einnahmen- und Ausgabenseite umfaßt. - 2. Bedeutung: Obwohl sich die Steuerhoheit nur auf einen Teil der Einnahmen, die Steuern, bezieht, wird sie in der Politik häufig als wichtigster Teil der Staatshoheit gesehen, da die staatliche Handlungsfreiheit stets eng mit der Finanzierbarkeit verbunden ist. - 3. Arten: Steuergesetzgebungshoheit (Steuergesetzgebungskompetenz, Objekthoheit), Steuerertragshoheit (Steuerertragskompetenz), Steuerverwaltungshoheit (Steuerverwaltungskompetenz) und Steuerrechtsprechungshoheit.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Steuerhinterziehung
Steuerillusion

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Einkaufsvereinigung | Patentklassifikation | Großreparaturen | globale Unternehmenshaftung | Sozialfrist
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum