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Firmenfortführung

I. Erbschaft: Durch Tod des Einzelkaufmannes erlischt die Firma nicht. Erben bedürfen zur Firmenfortführung keiner besonderen Bewilligung. - Haftung: a) Der Erbe haftet für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, wenn er oder ein gesetzlicher Vertreter das Unternehmen unter der bisherigen Firma mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführt, auch wenn sich seine Haftung im übrigen nach bürgerlichem Recht auf den Nachlaß beschränkt (§ 27 I HGB). - b) Die unbeschränkte Haftung kann abgewendet werden: (1) durch Einstellung des Geschäftsbetriebs innerhalb drei Monaten nach Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft oder bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist (Überlegungsfrist; § 27 II HGB); (2) durch Bekanntgabe in einer nach § 25 II HGB zugelassenen Form, daß für alle Geschäftsverbindlichkeiten nur mit dem Nachlaß gehaftet wird; (3) durch Ausschlagung der ganzen Erbschaft. - Wird das Unternehmen unter neuer Firma fortgeführt, so tritt keine handelsrechtliche Haftung, dagegen aber i. d. R. die Erbenhaftung ein.
II. Veräußerung des Unternehmens: bringt die Firma nicht notwendig zum Erlöschen, da dem Erwerber die Firmenfortführung gestattet werden kann. Vgl. wegen Schuldenhaftung und Forderungsübergang Veräußerung.
III. Übernahme des Unternehmens: Die für die Veräußerung geltenden Bestimmungen finden für Firmenfortführung bei Übernahme des Unternehmens aufgrund eines Nießbrauches, Pachtvertrages oder ähnlichen Verhältnissen entsprechende Anwendung (§ 22 II HGB). Hier wird die Firmenfortführung nur auf Zeit gestattet, so daß bei Beendigung des Verhältnisses die Berechtigung zur Firmenfortführung auf den vorherigen Inhaber ohne Bewilligung des Nutzungsberechtigten zurückfällt.
IV. Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Einzelfirma oder in eine OHG oder KG: Firmenfortführung ist möglich (§ 24 HGB). - 1. Es ist Einwilligung des oder der bisherigen Inhaber zur Firmenfortführung erforderlich, sie liegt bereits in der erforderlichen Anmeldung zum Handelsregister (§§ 107, 108, 161 HGB). - 2. Tritt die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG oder OHG ein, so ist trotz Firmenfortführung ein Zusatz mit Hinweis auf die Haftungsbeschränkung erforderlich. - 3. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters: Einwilligung des ausscheidenden Gesellschafters zur Firmenfortführung ist nur erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist.
V. Firmenfortführung ausgeschlossen: Firmenfortführung ist nicht möglich, wenn Gesellschaft sich aufgelöst hat und Abwicklung beendet ist. Auf Löschung im Handelsregister kommt es nicht an. Die Firmenfortführung ist nur für das bestehenbleibende Unternehmen gestattet; nach Beendigung der Abwicklung muß das Unternehmen neu gegründet werden.

 

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