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Nießbrauch

1. Begriff: Höchstpersönliches, nicht veräußerliches und nicht vererbliches Recht, alle Nutzungen eines Gegenstandes zu ziehen (§§ 1030 ff. BGB). Die Ausübung des Nießbrauch kann einem anderen überlassen werden. Die Substanz wird vom Nießbrauch nicht berührt. - 2. Der Nießbrauch kann bestellt werden an a) beweglichen Sachen, b) Grundstücken (Einigung und Eintragung im Grundbuch), c) Rechten, d) den einzelnen Sachen und Rechten eines ganzen Vermögens, e) in Ausnahmefällen auch an im Schiffsregister eingetragenen Schiffen (§ 9 Gesetz über die Rechte an eingetragenen Schiffen). - Der Sachnießbrauch ist ein dingliches Recht mit Schutz gegen den Eigentümer der Sache und Dritte. - 3. Handelsrecht: Insbes. hinsichtlich der Firmenfortführung wird die Übernahme eines Unternehmens aufgrund eines Nießbrauch wie die Veräußerung des Unternehmens behandelt. - 4. Steuerliche Behandlung: Abhängig von der Art des Nießbrauch (Vorbehaltsnießbrauch, Zuwendungsnießbrauch, Unternehmensnießbrauch) und der Art der Bestellung (entgeltlicher N., unentgeltlicher N.).

 

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