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Schiffsregister

I. Allgemeines: 1. Gesetzliche Grundlage: Schiffsregisterordnung (SchRO) i. d. F. vom 26. 5. 1994 (BGBl I 1133). - 2. Arten: Seeschiffs-, Binnenschiffs- und Schiffsbauregister. Das Schiffsregister entspricht weitgehend dem Grundbuch. - 3. Einsicht ist jedem, beim Schiffsbauregister aber nur bei berechtigtem Interesse, gestattet (§§ 8, 65 II SchRO). - 4. Registerbehörde ist das Amtsgericht des Heimathafens bzw. Heimatorts, für Schiffsbauwerke das des Bauorts, für Schwimmdocks das des Bau- oder Lageorts (§§ 4, 67 SchRO).
II. Eintragung: 1. In das Seeschiffsregister werden Kauffahrteischiffe und Schiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz zur Flaggenführung berechtigt sind, eingetragen (§ 3 II SchRO); Kauffahrteischiffe mit einer Gesamtlänge von mehr als 15 m müssen i. d. R. eingetragen werden (§ 10 I SchRO). - 2. Im Binnenschiffsregister können außer Schleppern, Tankschiffen und Schubbooten nur Binnenschiffe, deren Tragfähigkeit 10 t oder deren Wasserverdrängung mindestens 5 Kubikmeter übersteigt, eingetragen werden (§ 3 III SchRO); Eintragungszwang für Schiffe von mehr als 20 t Tragfähigkeit oder mindestens 10 Kubikmeter Wasserverdrängung und generell für Schlepper, Tankschiffe und Stoßboote (§ 10 II SchRO). - 3. Im Schiffsbauregister werden Schiffsbauwerke und Schwimmdocks zur Hypothekenbestellung eingetragen (§§ 65 ff. SchRO, §§ 76 ff. SchiffsG).
III. Registereinrichtung: 1. Das Registerblatt entspricht dem Grundbuchblatt: Aufschrift und drei Abteilungen. Die erste Abteilung enthält Kennzeichnung des Schiffes, die zweite Eigentum und Verfügungsbeschränkungen, die dritte Schiffshypotheken, Nießbrauch am Schiff und Pfandrecht an Schiffsparten. - 2. Über die Eintragung wird a) beim Seeschiff ein Schiffszertifikat, b) beim Binnenschiff ein Schiffsbrief ausgestellt (§§ 60 ff. SchRO). - 3. Im einzelnen gilt gleiches wie beim Grundbuch: a) Eintragungen gem. Antragsgrundsatz und Eintragungsbewilligung (§§ 23, 29, 37 SchRO) haben Vermutung der Richtigkeit für sich (§ 15 SchiffsG, Grundbuchvermutung) und genießen bei gutgläubigem Erwerb öffentlichen Glauben (§§ 16, 17 SchiffsG); b) schuldrechtliche Ansprüche auf Eintragung können durch Vormerkung (§§ 10-14 SchiffsG) gesichert werden; c) bei unrichtigen Eintragungen i. d. R. keine Amtsberichtigung, sondern Berechtigungsanspruch (§§ 18-20 SchiffsG, Grundbuchberichtigungsanspruch) und Widerspruch (§ 21 SchiffsG). - 4. Löschung durch Löschungsvermerk (§ 50 SchRO).

 

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