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Schiffspfandrecht

dingliche Schiffsbelastung. - 1. An nicht im Schiffsregister eingetragenen Schiffen kann nur ein Pfandrecht entsprechend der Verpfändung beweglicher Sachen bestellt werden. - 2. Im Schiffsregister eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks können mit einer Schiffshypothek belastet werden. - Vgl. auch Pfandrecht.

 

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