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gesetzlicher Vertreter

1. Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf Vollmacht, sondern auf Gesetz beruht (Stellvertretung), u. a. die Eltern für ihre minderjährigen Kinder (elterliche Sorge), der Vormund für sein Mündel (Vormundschaft), der Betreuer für den Betreuten, der Geschäftsführer für die GmbH, der Vorstand (auch als Organ bezeichnet; Organhaftung) für die AG, die eingetragene Genossenschaft und den eingetragenen Verein, alle Gesellschafter der OHG (evtl. Ausschluß einzelner Gesellschafter ist im Handelsregister einzutragen, § 125 HGB; vgl. offene Handelsgesellschaft (OHG) und Partnerschaftsgesellschaft. V). - 2. Für Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige, die ohne Einschränkung Kaufmann sein können, muß der g. V. handeln, z. B. das Unternehmen führen, erwerben oder veräußern, Prokura erteilen etc. - Auch zum Abschluß oder zur Lösung des Berufsausbildungsvertrags muß der g. V. Zustimmung erteilen. - Vgl. auch Geschäftsfähigkeit.

 

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