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Berufsausbildungsvertrag

(in der Handwerksordnung: Lehrvertrag). 1. Begriff: Vertrag zwischen Ausbildendem und Auszubildendem, der ein Berufsausbildungsverhältnis begründet (§ 3 BBiG). Bei Vertragsabschluß mit einem Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Vertragsvereinbarungen sind vom Ausbildenden schriftlich niederzulegen und vom Ausbildenden, dem Auszubildenden bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. - 2. Mindestangaben: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, Beginn und Dauer der Berufsausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, Voraussetzungen für eine Kündigung. - 3. Nichtig sind nach § 5 BBiG: (1) Vereinbarungen, die den Auszubildenden nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken; (2) die Verpflichtung des Auszubildenden, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen; (3) Vertragsstrafen; (4) Ausschluß oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen. - 4. Nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrag hat der Auszubildende die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der zuständigen Stelle (z. Berufsausbildungsvertrag Kammer) zu beantragen (§ 33 BBiG bzw. § 30 HandwO).

 

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