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Geschäftsführer

gesetzlicher Vertreter (Organ) und verantwortlicher Leiter der GmbH (§ 35 I GmbHG). Der Geschäftsführer braucht nicht Gesellschafter zu sein. - 1. Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht nach außen unbeschränkbar. Mehrere Geschäftsführer können einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt sein. Stellvertretende Geschäftsführer unterliegen den gleichen Bestimmungen wie Geschäftsführer (§ 44 GmbHG). Meist wird Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit. Dies bedarf einer entsprechenden Satzungsbestimmung, die dies zuläßt. - 2. Die Bestellung des Geschäftsführer erfolgt im Gesellschaftsvertrag oder durch die Gesellschafterversammlung, die auch den Anstellungsvertrag schließt. Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb kann i. d. R. nur die Gesellschafterversammlung bestellen. - 3. Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft bei Obliegenheitsverletzung für den entstandenen Schaden (§ 43 GmbHG). Sie haben jährlich eine Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen und haben für die ordnungsgemäße Durchführung zu sorgen (§§ 40, 41 GmbHG). - 4. Beendigung der Tätigkeit des Geschäftsführer durch Vertragsablauf, Kündigung oder Widerruf (§ 38 GmbHG). Widerruf bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Delikt, Pflichtverletzung, Unfähigkeit) jederzeit möglich und nicht ausschließbar. Bestellung und Widerruf sind unter Überreichung der Urkunden (Gesellschafterbeschlüsse) zum Handelsregister anzumelden (§ 39 GmbHG). - Vgl. auch Arbeitsdirektor, Arbeitsgerichtsbarkeit, Kündigungsschutz.

 

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