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Geschäftsfreundebewirtung

Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, aus betrieblicher Veranlassung. - Steuerliche Behandlung: Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtung und die Bewirtung teilnehmender Arbeitnehmer sind Betriebsausgaben, seit 1990 auf 80% begrenzt. Der nichtabzugsfähige Teil von 20% der Bewirtungskosten unterliegt nicht der Umsatzsteuer (kein Eigenverbrauch). Voraussetzungen sind: (1) Die Aufwendungen müssen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sein; (2) Höhe und betriebliche Veranlassung müssen nicht auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck nachgewiesen werden; Rechnung mit Angaben zu Anlaß und Teilnehmern sowie zu den inanspruchgenommenen Leistungen genügt; (3) die Aufwendungen für Geschäftsfreundebewirtung müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 V Nr. 2 EStG).

 

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