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Unfähigkeit

1. Dauernde Unfähigkeit eines Arbeitnehmers zur Fortsetzung seiner Dienste: Vgl. personenbedingte Kündigung. - 2. Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft: Wichtiger Grund für die Entziehung der Befugnis zur Geschäftsführung (Abberufung I) und der Vertretungsmacht (Vertretung, §§ 117, 127 HGB). - Entsprechendes gilt für die Abberufung (vgl. dort III) von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft.

 

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