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Ausschließungsgrund

Umstand in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter einer OHG oder KG, der nach § 133 HGB die übrigen Gesellschafter berechtigen würde, die Auflösung durch Auflösungsklage herbeizuführen (§ 140 HGB). Nur persönliche Auflösungsgründe können Ausschließungsgrund sein. - Ausschließungsgrund ist auch die Kündigung eines Privatgläubigers oder Konkurs eines Gesellschafters. Einer Ausschließungsklage bedarf es in diesem Falle nicht; die übrigen Gesellschafter können gegenüber dem Privatgläubiger bzw. Konkursverwalter erklären, daß die Gesellschaft unter ihnen fortbestehen soll. Der betreffende Gesellschafter scheidet dann mit Ablauf des Geschäftsjahres bzw. zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung aus (§ 141 HGB).

 

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