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Sondervermögen

I. Verwaltung: 1. Begriff: Vermögensteil im Eigentum einer Gebietskörperschaft, der über keine Rechtsfähigkeit verfügt, aber organisatorisch und haushaltsmäßig einen wesentlich höheren Selbständigkeitsgrad als Verwaltungseinheiten aufweist. - 2. Regelungen bzgl. des Haushalts: Sondervermögen werden haushaltsmäßig in Form einer Sonderrechnung behandelt, die entweder als getrennte Rechnung neben dem Haushaltsplan des Trägers (z. B. Wirtschaftsplan) oder als besonderer Abschnitt im Haushaltsplan des Trägers geführt wird. - Im Haushaltsplan des Trägers selbst sind die Sondervermögen nur noch mit ihrem Nettoergebnis (Nettobetrieb) ausgewiesen. - Es gilt das staatliche und kommunale Haushaltsrecht. - 3. Arten: a) Sondervermögen des Bundes und der Bundesländer: Vgl. Sondervermögen des Bundes. - b) Sondervermögen der Kommunen: u. a. das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftungen, die wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden (z. B. Eigenbetrieb) sowie die rechtlich unselbständigen Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für Gemeindebedienstete (z. B. Eigenunfallversicherung). - Vgl. auch öffentliche Unternehmen.
II. Kapitalanlagegesellschaften: Vgl. Kapitalanlagegesellschaften II 4.

 

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