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Überkreuzkompensation

Prinzip des Erfolgsausweises bei Kreditinstituten nach § 26 a KWG, bei dem aus Forderungen und Wertpapieren des Umlaufvermögens resultierende Risikoaufwendungen, Rückstellungen und Kursverluste einerseits sowie Kursgewinne, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft und anderen Erträgen nicht nur innerhalb einer Sparte, sondern auch zwischen verschiedenen Sparten ganz oder teilweise kompensiert werden dürfen. Das Bruttoprinzip des Erfolgsausweises bei Kreditinstituten wird somit durchbrochen. Dem externen Bilanzleser wird der Einblick in die tatsächliche Risikolage des Kreditinstituts erschwert. Seit Inkrafttreten des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes können neben den Aufwendungen und Erträgen aus der Bewertung von Forderungen an Kunden und an Kreditinstitute lediglich noch die Aufwendungen und Erträge aus der Bewertung von Wertpapieren der Liquiditätsreserve in die Ü. einbezogen werden.

 

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