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Beitragszuschuß

I. Leistung des Arbeitgebers an Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Verdienstgrenze (Arbeitgeberzuschuß) nicht pflichtversichert oder wegen einer privaten Krankenversicherung von der Pflichtversicherung befreit sind. - Voraussetzung: Freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen. - Höhe: Arbeitgeberanteil, der bei Pflichtversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat. Ab 1. 1. 1996 wird der Beitragszuschuß des Arbeitgebers aus dem durchschnittlichen Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung errechnet. Dieser durchschnittliche Höchstbetrag wird aus dem zum 1. Januar festgestellten Durchschnittsbeitragssatz und der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Der höchstmögliche Beitragszuschuß beträgt demnach in der ersten Hälfte des Jahres 1996 in den alten Bundesländern: 386,10 DM, in den neuen Bundesländern: 307,20 DM. - Seit 1. 7. 1994 muß die private Versicherung bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Sicherheiten - insbes. für ältere Versicherte - bieten. Die Leistungen müssen insbes. mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichbar sein. Das Vorliegen der Vorraussetzungen muß bescheinigt werden, da ansonsten kein Anspruch auf Beitragszuschuß besteht. Beziehern von Vorruhestandsgeld bleibt der Beitragszuschuß erhalten, wenn bis unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldes ein Anspruch darauf bestand (§ 405 RVO; ab 1. 1. 1992: § 257 SGB VI); vgl. Vorruhestand.
II. Leistung des Rentenversicherungsträgers an Rentner, wenn sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig für den Fall der Krankheit versichert sind (§ 106 SGB VI). Der Beitragszuschuß wird vom Rentenversicherungsträger nicht ausgezahlt, sondern unmittelbar an die Krankenkasse abgeführt. - Höhe: Der monatliche Zuschuß wird in der Höhe des Beitrags geleistet, den die Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, höchstens aber die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Nicht erforderlich ist, daß die Krankenversicherung des Rentners nach Art und Höhe dieselben Leistungen gewährt wie die gesetzliche Krankenversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern. Der Zuschuß nach § 106 SGB VI wird nur auf Antrag gezahlt (§§ 19 SGB IV, 115 SGB VI). Der Krankenversicherungsbeitrag der pflichtversicherten Rentner beträgt seit 1. 7. 1995 einheitlich 13,2% (alte Bundesländer) bzw. 12,8% (neue Bundesländer) der maßgebenden Rentenbezüge. Rentner, die freiwillig krankenversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung oder verpflichtet sind, bei einem privaten Unternehmen einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen, erhalten unter vergleichbaren Voraussetzungen einen Beitragszuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung (§ 106 a SGB VI).

 

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