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Arbeitgeberzuschuß

1. Freiwillige oder private Krankenversicherung von Beschäftigten: Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag für Beschäftigte, die wegen des Überschreitens der Jahresverdienstgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sind, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und Vertragsleistungen erhalten, die den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen. - Höhe: Als Arbeitgeberzuschuß ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht des Beschäftigten zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat (§ 257 SGB V). - In dieser Höhe ist der Arbeitgeberzuschuß steuerfrei und damit auch kein beitragspflichtiges Entgelt i. S. der Sozialversicherung; im Falle eines höheren Arbeitgeberzuschuß ist der übersteigende Betrag steuer- und beitragspflichtig. - 2. Private Lebensversicherung: Die Arbeitgeberzuschuß sind nur insoweit für die Sozialversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, als die Arbeitgeberzuschuß lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn sind. - 3. Private Zusatzversicherung: Der Arbeitgeberzuschuß ist grundsätzlich Arbeitsentgelt i. S. der Sozialversicherung. - 4. Kurzarbeitergeld: Bei einem Zuschuß zum Kurzarbeitergeld gleicht der Arbeitgeberzuschuß meist das Nettoarbeitsentgelt auf einen bestimmten Prozentsatz aus. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten die Auffassung, daß der Arbeitgeberzuschuß beitragspflichtiges Entgelt darstellt. - 5. Krankengeld: Arbeitgeberzuschuß zum Krankengeld (Krankenzuschuß) unterliegen nicht der Beitragspflicht, gleichgültig, ob Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung auf einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung beruht. - 6. Mutterschaftsgeld: Für die Dauer der Schutzfrist nach § 14 MuSchG zu zahlender Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse in Höhe von 25 DM täglich und dem täglichen Nettoentgelt. Arbeitgeberzuschuß ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. - 7. Arbeitgeberzuschuß zu Darlehnszinsen: Zuschuß zu den tatsächlich zu zahlenden Zinsen für ein Darlehen, das der Arbeitnehmer zur Errichtung oder zum Erwerb einer eigengenutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Gebäude aufnimmt, sind seit 1989 zu versteuern. - 8. Pflegeversicherung: Arbeitgeberzuschuß erhalten Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind. Die Höhe des Arbeitgeberzuschuß ist begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil zu zahlen wäre (§ 61 I SGB XI). - Beschäftigte, die in Erfüllung der Versicherungspflicht bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten einen A., der in der Höhe begrenzt ist auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat (§ 61 II SGB XI). - Beschäftigte, die nur wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei und als landwirtschaftliche Unternehmer in der Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, erhalten als Arbeitgeberzuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber im Falle einer Pflichtversicherung bei einer Pflegekasse zu zahlen hätte (§ 57 III SGB XI). - Auch die Bezieher von Vorruhestandsgeld haben Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrages, der bei Versicherungspflicht vom Vorruhestandsgeldbezieher zu zahlen wäre, der jedoch höchstens die Hälfte des zu zahlenden Beitrages beträgt (§ 61 IV SGB XI). - 9. Rentenversicherung: Beschäftigte, die aufgrund einer Versicherung in einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gem. § 6 I Nr. 1 SGB VI befreit sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuß in Höhe des Beitrages zu der Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn der Beschäftigte nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre (§ 172 II SGB VI).

 

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