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Krankengeld

I. Gesetzliche Krankenversicherung, auch Ersatzkasse oder Privatkasse (Privatversicherung): 1. Berechtigte: Versicherte, die infolge von Krankheit arbeitsunfähig sind; dies bescheinigt der behandelnde Kassenarzt dem Versicherten. Krankengeld wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit keinen Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber erhält, als Ersatz für Lohnausfall. - 2. Krankengeld auch für längstens 10 Arbeitstage an Versicherte, wenn sie wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren ihrer Arbeit fernbleiben müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Für Alleinerziehende besteht der Anspruch für längstens 20 Arbeitstage. Höchstdauer je Kalenderjahr 25 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende 50 Arbeitstage (§ 45 SGB V). - 3. Höhe: Krankengeld beträgt 80% des wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Entgelts; darf aber das Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten. Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt (§ 47 V SGB V). Nach Ablauf eines Jahres wird das Krankengeld entsprechend der letzten Rentenanpassung der Höhe nach angepaßt. - 4. Dauer: Krankengeld bzw. das von der Berufsgenossenschaft zu zahlende Verletztengeld wird bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit von dem Tage an gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt festgestellt wird, in allen übrigen Fällen von dem darauffolgenden Tag an. Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer dadurch nicht verlängert. Ist der Versicherte wieder arbeitsfähig und wird er wegen einer neuen Krankheit arbeitsunfähig, so hat er wiederum Anspruch auf Krankengeld für längstens 78 Wochen. - Der Anspruch auf Krankengeld endet, wenn dem Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente zugebilligt wird. - 5. Rente wegen Berufsunfähigkeit wird auf das Krankengeld angerechnet). Sind Rentenempfänger krankenversicherungspflichtig beschäftigt, so erhalten sie Rente und Krankengeld nebeneinander, jedoch Erwerbsunfähigkeitsrentner und Altersruhegeldempfänger nur bis zu höchstens sechs Wochen. - 6. Ist nach ärztlichem Gutachten der Versicherte als erwerbsunfähig anzusehen, so kann ihm die Kasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb derer er einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen hat. Stellt er den Antrag innerhalb der Frist nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Frist (§ 51 SGB V). Entsprechendes gilt für Versicherte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente erfüllen. - 7. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bzw. Winterausfallgeld gewährt wird (§ 49 SGB V).
II. Gesetzliche Unfallversicherung: Vgl. Verletztengeld.

 

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