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Wintergeld

eine Leistung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) an Arbeiter in den zuzurechnenden Betrieben des Baugewerbes in der Förderungszeit (1. 1. - 28./29. 2. und 15. 12. - 31. 12 eines jeden Jahres). - 1. Voraussetzung: Beschäftigung auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz mit Anspruch auf Winterausfallgeld-Vorausleistung bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, aber tatsächlicher Arbeitsleistung, wenn das Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann (§§ 76, 77 AFG i. d. F. des Gesetzes vom 15. 12. 1995 - BGBl I 1809). - 2. Höhe: Für jede geleistete Arbeitsstunde 2 DM. - 3. Mittel: Werden im Umlageverfahren von den Arbeitgebern des Baugewerbes aufgebracht. - 4. Verfahren: Wintergeld ist auf Antrag des Arbeitgebers beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. Zum Antrag ist die Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Antrag kann auch von der Betriebsvertretung gestellt werden. Für den Antrag gilt eine Ausschlußfrist, die am 15. des übernächsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat endet, in dem die Tage liegen, für die Wintergeld beantragt wird (§ 80 AFG). - Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik 4.

 

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