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Kasse

1. Barmittelbestand in Industrie-, Handels- und Handwerksunternehmungen und sonstigen wirtschaftlichen Betrieben sowie in Kreditinstituten; liquide Mittel ersten Ranges. - Umfang: a) Für Kreditinstitute besteht die Vorschrift, im Interesse ihrer Liquidität eine bestimmte Barreserve zu halten (§ 11 KWG). b) Für sonstige wirtschaftliche Unternehmungen ergibt sich der Umfang dieser zinslosen Bestände aus den Anforderungen für die Zahlungsbereitschaft; im übrigen Liquiditätsreserven durch Bankguthaben. - Vgl. auch Kassenhaltung. - 2. In der Buchführung: Kurzbezeichnung für das Kassekonto.

 

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