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Berufsgenossenschaft

1. Begriff: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 646, 658 RVO, ab 1. 1. 1997: §§ 114 ff. SGB VII). Verbände mit Zwangsmitgliedschaft für die Unternehmen in der Form von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Selbstverwaltung. Finanzierung über Mitgliederbeiträge. - 2. Arten: Berufsgenossenschaft für Metall, Bergbau, Steine und Erden, Gas und Wasser, Chemie, Holz- und Schnitzstoffe, Druck und Papier, Textil und Leder, Nahrungs- und Genußmittel, Bau, Seeschiffahrt, Handel und Dienstleistungen, Verkehr und Gesundheitsdienst, Landwirtschaft sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. - 3. Mitgliedschaft: Pflichtmitglieder sind die Unternehmer der jeweiligen Berufsgruppen, deren Unternehmen ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft haben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eröffnung des Unternehmens oder Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten. Gegenstand und Art des Unternehmens sind der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, die im Unternehmen Beschäftigten sind darüber zu unterrichten, welcher Berufsgenossenschaft das Unternehmen angehört. - 4. Aufgaben: Unfallversicherung und Unfallverhütung. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften stehen der Berufsgenossenschaft Sanktionsmittel zu, die von Geldstrafen bis zur Stillegung von Maschinen und Anlagen reichen. - 5. Verfassung: Die Berufsgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die von der Vertreterversammlung beschlossen wird und u. a. Bestimmungen treffen muß über Sitz, Vertretung, Form der Willenserklärung, Aufstellung des Haushaltsplans. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. - 6. Aufsichtsbehörde: Bundesversicherungsamt für bundesunmittelbare B., Landesbehörden für landesunmittelbare Berufsgenossenschaft - 7. Zusammenhang: a) Gewerbliche B., b) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft im Gesamtverband der deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - 8. Neben der Berufsgenossenschaft werden noch der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände als Versicherungsträger tätig; Eigenunfallversicherung und Gemeindeunfallversicherungsverband.

 

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