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Unfallverhütungsvorschriften

1. Begriff: Rechtsverbindliche Vorschriften der Berufsgenossenschaften (aufgrund § 708 RVO; ab 1. 1. 1997 §§ 15, 16 SGB VII) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über geeignete vorbeugende Maßnahmen, die den Eintritt von Schäden durch Unfälle oder Berufskrankheiten vermeiden oder einschränken sollen. - 2. Inhalt: Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten Bestimmungen über Einrichtungen und Anordnungen, die die Betriebe zu treffen haben, und Bestimmungen über das Verhalten der Versicherten. - 3. Die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften in den Betrieben überwachen von den Berufsgenossenschaften eingesetzte technische Aufsichtsbeamte. Sie unterrichten und beraten die Betriebe und die Versicherten und sorgen bei Beanstandungen für Abhilfe. - 4. Bei Nichteinhaltung von U.: Ordnungsstrafen für Mitglieder und Versicherte bis zu 20 000 DM, festgesetzt vom Vorstand der Berufsgenossenschaft. Kann durch eine Klage vor den Sozialgerichten angefochten werden.

 

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