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Regelaltersrente

Bezeichnung für die Altersrente, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird, wenn die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§ 35 SGB VI). Im Unterschied zur Regelaltersrente können unter weiteren Voraussetzungen Altersrenten auch schon ab dem 60. oder 63. Lebensjahr bezogen werden; allerdings werden die Regelaltersrente ab dem Jahr 2000 schrittweise entfallen (vgl. das am 1. 1. 1997 in Kraft getretene 2. Gesetz zur Änderung des SGB VI).

 

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