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Arbeitsunfähigkeit

1. Begriff: Nicht im Gesetz definierter, aber von der Rechtsprechung schon des Reichsversicherungsamts (RVA) und v. a. des Bundessozialgerichts (BSG) herausgearbeiteter Begriff. Arbeitsunfähigkeit ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann (BSGE 19, 179). Auf eine berufsfremde Beschäftigung darf der Versicherte nicht verwiesen werden, andererseits ist die bisherige Erwerbstätigkeit nicht allein auf den letzten Arbeitsplatz zu beziehen. - Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in der Lage ist, eine der bisherigen Erwerbstätigkeit ähnliche, qualitativ gleichwertige, körperlich leichtere Tätigkeit zu verrichten. - Eine teilweise oder verminderte Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht. § 74 SGB V sieht eine Möglichkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung vor, was aber keine Teil-Arbeitsunfähigkeit bedeutet. Streitig ist hier der Lohnanspruch aus der verminderten Arbeitstätigkeit. - 2. In der Krankenversicherung und Unfallversicherung ist Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld bzw. Verletztengeld. - 3. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den Kassenarzt nur nach ärztlicher Untersuchung.

 

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