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Ersatzkassen

der Krankenversicherung, Krankenkassen, deren Mitgliedschaft zur Befreiung von den sog. Primärkrankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkasse, Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse) berechtigt. Die Ersatzkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. - 1. Rechtsgrundlage: 12. VO zum Aufbau der Sozialversicherung (Ersatzkassen der Krankenversicherung) v. 24. 12. 1935 (RGBl I 1537), VO v. 1. 4. 1937 (RGBl I 439); VO v. 16. 10. 1938 (RGBl I 1519); § 21 SGB 1; § 168 SGB V. Neue Ersatzkassen werden nicht mehr zugelassen. Die Aufsicht führt das Bundesversicherungsamt (BVA). - 2. Ersatzkassen sind i. a. auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt; nicht zulässig für Beschäftigte der Landwirtschaft und in knappschaftlichen Betrieben, für Seeleute und Hausgehilfinnen. Die Mitgliedschaft bei einer Ersatzkassen wird nicht kraft Gesetzes, sondern durch Ausübung eines Wahlrechts begründet. Wechsel der Ersatzkassen ist möglich, wenn das Wahlrecht erneut ausgeübt wird. Die Bindung an das ausgeübte Wahlrecht besteht für ein Jahr. Kündigung jeweils zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten (§ 175 SGB V). Gehören Versicherungspflichtige zu dem Personenkreis, für den die Ersatzkassen nach ihrer Satzung errichtet ist, so darf ihnen der Beitritt nicht versagt, noch von Lebensalter oder Gesundheitszustand abhängig gemacht werden. - 3. Eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Ersatzkassen ist beim Arbeitgeber vorzulegen, der daraufhin die Anmeldung zur Pflichtkrankenkasse unterläßt bzw. den Versicherten, falls die Anmeldung bereits erfolgt ist, abmeldet. - 4. Arten: Ersatzkassen für Angestellte und Ersatzkassen für Arbeiter; Weiterversicherung von versicherungspflichtigen Mitgliedern bei Verlust der Eigenschaft als Angestellte oder Arbeiter ist möglich.

 

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