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Pflegekasse

Träger der sozialen Pflegeversicherung (§§ 1 III, 46 I SGB XI). Die Pflegekasse sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 II SGB XI) unter staatlicher Aufsicht. Die Aufgaben werden zwar von den Krankenkassen wahrgenommen und die Pflegekasse unter dem Dach der Krankenkassen errichtet, jedoch sind die Pflegekasse selbst rechtsfähig, treten unter eigenem Namen und in eigener Verantwortung auf. Die Pflegekasse haben eine eigene Satzung, Haushaltsführung und Rechnungsprüfung. Die Organe der Pflegekasse sind jedoch die Organe der Krankenkasse, bei denen sie errichtet sind. Auch haben die Pflegekasse kein eigenes Verwaltungspersonal; das Personal der Krankenkasse handelt (auch) für die Pflegekasse Die Einrichtung einer Pflegekasse erfolgt bei jeder Krankenkasse (Ortskrankenkasse, Betriebskrankenkasse, Innungskasse, Bundesknappschaft und Ersatzkasse), auch wenn der Mitgliederkreis nicht immer identisch ist.

 

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