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Pflegegeld

1. Gesetzliche Unfallversicherung (§ 558 III RVO, ab 1. 1. 1997 §§ 44 ff. SGB VII): Pflegegeld kann einem Verletzten anstelle von Hauspflege oder Hilfe durch Krankenpfleger gewährt werden. Es beträgt seit 1. 7. 1986 zwischen 394 DM und 1573 DM monatlich und ist dazu bestimmt, den Verletzten so zu stellen, daß er sich die erforderliche Wartung und Pflege beschaffen kann. Das Pflegegeld wird nunmehr jährlich wie die sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz an die Veränderungen der Einkommensverhältnisse angepaßt. Ab 1. 7. 1994 beträgt das Pflegegeld zwischen 526 DM und 2100 DM in den alten Bundesländern und zwischen 389 DM und 1558 DM in den neuen Bundesländern monatlich.Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag des P., so kann es angemessen erhöht werden. - 2. Sozialhilfe: Die Zahlung von Pflegegeld ist im BSHG durch das Pflegeversicherungsgesetz vom 26. 05. 1994 (BGBl I 1014) mit Wirkung vom 1. 4. 1995 neu geregelt worden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen). Danach erhalten erheblich Pflegebedürftige ein Pflegegeld in Höhe von DM 400 monatlich; Schwerpflegebedürftige in Höhe von 800 DM monatlich und Schwerstpflegebedürftige in Höhe von 1300 DM monatlich (§ 69a BSHG). Zur Bestimmung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit wird auf die entsprechenden Vorschriften der Pflegeversicherung verwiesen (§ 68 BSHG). - Neben den Pflegegeldern können noch andere Leistungen, insbes. angemessene Aufwendungen der Pflegeperson sowie Beiträge zur Altersversicherung der Pflegeperson übernommen werden (§ 69b BSHG). - Die Leistungen werden nur subsidiär gewährt; insbes. Leistungen nach SGB XI (soziale Pflegeversicherung) sind anzurechnen (§ 69c BSHG).

 

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