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Pflegefall

Person, bei der keine ärztlichen, sondern nur pflegerische Bemühungen in Betracht kommen (z. B. Pflegebedürftigkeit wegen Altersgebrechlichkeit) und die keiner ärztlichen Behandlung mehr bedarf. - 1. Für den Pflegefall ist die gesetzliche Krankenversicherung nicht leistungspflichtig. - 2. Beruht der Pflegefall auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, kommen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, im sozialen Entschädigungsrecht durch die Versorgungsverwaltung in Betracht (Pflegegeld 1). Subsidiär hat ggf. die Sozialhilfe einzutreten (Pflegegeld 2). - 3. Eine Absicherung des Risikos des Pflegefall im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherung besteht für die ambulante Pflege seit 1.1.1995 und wird für die stationäre Pflege zum 1.7.1996 eingeführt. Voraussetzung ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Vgl. Pflegeversicherung. - 4. Private Krankenversicherung: Vgl. Pflegekrankenversicherung. - 5. Lebensversicherung: Vgl. Pflegerentenversicherung.

 

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