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Überkreuzverflechtung

personelle Verflechtung von Unternehmungen, insbes. bei AGs. - Beispiel: Mitglieder des Vorstands einer Bank-AG werden in den Aufsichtsrat einer Industrie-AG berufen und umgekehrt (nach § 100 AktG kann nicht mehr Mitglied des Aufsichtsrats einer AG sein, wer gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, falls deren Aufsichtsrat bereits ein Vorstandsmitglied der AG angehört).

 

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