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Erbauseinandersetzung

Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben (§§ 2042 ff. BGB). I. d. R. kann Miterbe jederzeit Erbauseinandersetzung verlangen, soweit sie nicht durch Vereinbarung, Unbestimmbarkeit der Erbteile (z. B. zu erwartende Geburt) oder durch Anordnung des Erblassers zeitweise ausgeschlossen ist. - Nach Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten ist der Überschuß in Natur nach dem Verhältnis der Erbteile unter Berücksichtigung der etwaigen Ausgleichungspflicht zu verteilen. Ist Aufteilung in Natur nicht möglich: Verkauf und Teilung des Erlöses. - Erbauseinandersetzung ist bei Testamentsvollstreckung Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Fehlt er, kann jeder Miterbe Vermittlung der freiwilligen Erbauseinandersetzung durch das Nachlaßgericht beantragen (§§ 86 ff. FGG) oder Erbteilungsklage erheben.

 

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