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Ausgleichungspflicht

Pflicht, zu Lebzeiten des Erblassers erhaltene Zuwendungen bei der Erbauseinandersetzung in Anrechung zu bringen (§§ 2050 ff., 2316 BGB). Ausgleichungspflicht besteht nur unter Abkömmlingen des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge. Bei Erbfolge aus Verfügung von Todes wegen nur, wenn der Erblasser die Erbteile wie die gesetzlichen bestimmt hat (§ 2052 BGB). Ausgleichungspflicht besteht u. a. für Ausstattung und die Vermögensverhältnisse des Erblassers übersteigenden Zuschüsse zur Ausbildung, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Entsprechendes gilt i. d. R. bei Anspruch auf Pflichtteil.

 

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