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Privatisierung

1. Begriff: Verlagerung bestimmter bisher staatlicher Aktivitäten in den privaten Sektor der Volkswirtschaft, um die Allokation der Ressourcen durch den (als effizienter eingestuften) Markt erfolgen zu lassen (Regulierung, Deregulierung); Anwendung privater Rechtsformen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um bestimmte Aufgabenfelder dem unmittelbaren Einfluß des Haushalts, des öffentlichen Dienstrechts und der Politik zu entziehen; Anwendung privatwirtschaftlicher Finanzierungsmodelle zur Erschließung privaten Kapitals für öffentliche Aufgabenwahrnehmung; Veräußerung öffentlichen Vermögens. Häufig sind die genannten Ebenen der Privatisierung nicht klar voneinander zu trennen. - 2. Arten: a) Formale P.: Wahl einer spezifischen Organisation der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung; besteht in der Verselbständigung öffentlicher Aufgabenträger in Form privater Rechtsform (GmbH, AG, Eigengesellschaft, öffentliche Unternehmen). - b) Materielle P.: Übertragung von bisher öffentlich wahrgenommenen Aufgaben auf Private. - c) Privatisierung öffentlichen Vermögens wie Veräußerung von Industriebeteiligungen: anteilige oder vollständige Veräußerung öffentlicher Unternehmen in privater Rechtsform, Veräußerung öffentlicher Immobilien.

 

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