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Testamentsvollstreckung

vom Erblasser durch Verfügung von Todes wegen getroffene Anordnung über die Ausführung seiner darin enthaltenen Bestimmungen, insbes. über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses durch einen oder mehrere Testamentsvollstrecker (§§ 2197-2228 BGB). Erschöpft sich die Testamentsvollstreckung in der Nachlaßverwaltung, wird die Anordnung unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind; der Erblasser kann jedoch anordnen, daß die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll (§ 2210 BGB).

 

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