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Realkredit

Sachkredit. 1. Begriff: a) I. w. S.: Kredit, durch Sachwerte oder dingliche Rechte besichert ist. - b) I. e. S.: Darlehen, die durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte (Schiffshypothek) gesichert sind und deren Verzinsung und Rückzahlung jederzeit, unabhängig von der Besonderheit des Kreditnehmers, durch das beliehene Grundstück, Schiff oder Schiffsbankwerte gewährleistet ist (Definition nach Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25. 10. 1963). Realkredit müssen den Erfordernissen der §§ 11 und 12 I und 2 HypBankG bzw. den Erfordernissen des § 10 I und II 1 SchiffsBankG entsprechen. Ein Realkredit liegt nach dem HypBankG dann vor, wenn bei Hypothekarkrediten die Beleihung die ersten drei Fünftel des Wertes eines Grundstücks (Beleihungswert) und der bei der Beleihung angenommene Wert den Verkaufswert (Verkehrswert) nicht übersteigt. Nach dem Schiffsbankgesetz ist Voraussetzung, daß nur in einem öffentlichen Register eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke beliehen sind, die Beleihung die ersten drei Fünftel des Wertes des Schiffes oder des Schiffsbauwerkes nicht übersteigt und der Kredit in Form eines Abzahlungsdarlehens zur Verfügung gestellt wird. - 2. Die Einengung des Realkreditbegriffs auf Kredite, für die eine den Regelungen des Hypothekenbankgesetzes bzw. des Schiffsbankgesetzes entsprechende Sicherheit bestellt wurde, erfolgt durch § 20 II Nr. 1 KWG (Realkredit im bankaufsichtlichen Sinne). Während bis 1985 ein differenzierter institutsspezifischer Realkreditbegriff Anerkennung fand (z. B. für Sparkassen nach den für sie maßgeblichen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften; für Realkreditinstitute nach dem Hypothekenbankgesetz oder nach dem Schiffsbankgesetz), wurde mit der zum 1. 1. 1985 in Kraft getretenen (3.) Novelle zum Kreditwesengesetz nur noch eine einheitliche Definition für das gesamte Kreditgewerbe, und zwar unabhängig von der Rechtsform eines Kreditinstituts, bankaufsichtlich festgelegt. Eine Mindestlaufzeit, die in der früheren Fassung des KWG mit vier Jahren reglementiert war, oder eine regelmäßige Tilgung ist - mit Ausnahme der Schiffshypothekarkredite - nicht mehr Voraussetzung für die Anerkennung als Realkredit (Grundsatz I; Eigenkapitalgrundsätze). - Seit 1996 ergeben sich unterschiedliche Definitionen im Hinblick auf § 20 III Nr. 4, 5 KWG zum einen, § 21 III Nr. 1 KWG andererseits. - Der sparkassenrechtliche Realkreditbegriff geht auf die entwicklungsgeschichtliche und geschäftspolitisch motivierte Unterscheidung des Kreditgeschäfts der Sparkassen in R., Personalkredite und Kommunalkredite zurück. Nach früheren satzungsrechtlichen Grundsätzen war der Realkredit die langfristige Ausleihung von Geld gegen Bestellung bestimmter, je nach dem Beleihungsobjekt (u. U. nur zum Teil) zugelassener grundpfandrechtlicher Sicherheiten an Grundstücken, bestimmten grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht) und an Schiffen oder Schiffsbauwerken, wobei Zins und Tilgung aus dem beliehenen Gegenstand (aus den Erträgen, aus dem Bauwert und Bodenwert oder Verkehrswert) gewährleistet sein mußten. Grundsätzlich gilt diese Definition auch heute noch. Novellierungen in den landesrechtlichen Vorschriften haben jedoch eine weitgehende Angleichung an den Realkreditbegriff des KWG gebracht.

 

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