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Familiensachen

1. Begriff: Rechtsstreitigkeiten, die zum Gegenstand haben: a) Ehesachen (Verfahren auf Scheidung, Eheaufhebung, Ehenichtigkeit, Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe und Herstellung des ehelichen Lebens); b) Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind, soweit nach dem BGB hierfür das Familiengericht zuständig ist; c) Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind; d) Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil; e) gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind; f) durch Ehe begründete Unterhaltspflicht; g) Versorgungsausgleich; h) Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat; i) Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; j) Verfahren nach den §§ 1382, 1383 BGB, Stundung der Ausgleichsforderung und Übertragung von Vermögensgegenständen (§§ 606, 621 ZPO). - 2. Die sich aus der Ehescheidung ergebenden Folgesachen sollen i. d. R. zusammen mit der Scheidung in einem Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geregelt werden. - 3. Zuständig für Familiensachen ist das Familiengericht beim Amtsgericht. - 4. Rechtsmittel: Berufung oder Beschwerde zum Oberlandesgericht. Einzelheiten in §§ 606-638 ZPO, §§ 23 b, c, 119, 170 GVG.

 

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