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Teilzahlungskredit

Ratenkredit. 1. Begriff: zweckgebundener, auf ein bestimmtes Finanzierungsobjekt abgestellter Ratenkredit (in Teilbeträgen zu tilgendes Darlehen) an Private zur Finanzierung von Konsumgütern (Konsumentenkredit). Der Teilzahlungskredit wird dem Kreditnehmer nicht bar ausgezahlt, sondern kann nur im Rahmen eines Kaufvertrags mit bestimmten Unternehmen benutzt werden (Abzahlungskredit, Kaufkredit). Diese Kreditform wurde von Teilzahlungskreditinstituten entwickelt. Aufgrund der vielfältigen Angebote der Banken zur Gewährung von persönlichen (nicht zweckgebundenen) Krediten ist die Bedeutung des Teilzahlungskredit zurückgegangen. - 2. A-, B- und C-Geschäfte: Das A-Geschäft beinhaltet eine direkte Gewährung von Teilzahlungskredit ohne Vermittlung oder Mithaftung des Verkäufers; es entwickelte sich aus dem Anweisungsgeschäft ("Königsberger System"), bei welchem dem Kreditnehmer Anweisungen (Warenschecks) ausgehändigt wurden, die von den einem Teilzahlungsinstitut angeschlossenen Vertragsunternehmen in Zahlung genommen und jenem zur Einlösung eingereicht wurden. Wegen der eingeschränkten Möglichkeiten, Kaufobjekte und Händler zu wählen, wurde das A-Geschäft aufgegeben. Ebenfalls keine Bedeutung mehr hat heute das C-Geschäft, bei dem der Verkäufer zur Sicherung der einzelnen Kaufpreisraten Wechsel ausstellt und sie nach Akzeptierung durch den Käufer dem Teilzahlungsinstitut zum Diskont einreicht (Diskontkredit). Hauptfall des drittfinanzierten Geschäfts ist heute das B-Geschäft, vor allem bei Warenhaus- und Kfz-Kredit. Hierbei wird der Kreditvertrag durch Vermittlung des Verkäufers, der dem Käufer beim Kauf den Darlehensantrag des Finanzierungsinstituts vorlegt, geschlossen. Zugleich wird eine Mithaftung des Verkäufers für die Darlehensschuld (als Bürgschaft oder als Schuldübernahme) vereinbart. - 3. Verbraucherkreditgesetz: Teilzahlungskredit unterlagen bereits vor 1991 den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes. Heute unterfallen sie den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes über "verbundene Geschäfte" (§ 9 VerbrKrG), wenn Kauf- und Kreditvertrag nach objektiven Kriterien als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Führendes Geschäft ist der Kreditvertrag. Wird dessen Abschluß widerrufen, so erstreckt sich dies auch auf den Kaufvertrag (§ 9 II VerbrKrG). Der Käufer/Kreditnehmer kann ferner bei Einwendungen aus dem Kaufvertrag (z. B. wegen eines Sachmangels) in bestimmten Fällen auch die Rückzahlung des Kredits verweigern (§ 9 III VerbrKrG).

 

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