Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Konsumentenkredit

1. Begriff: Kredit an private Haushalte, der der Finanzierung des Güterverbrauchs dient (Verbraucherkredit). Der Konsumentenkredit wird entweder als Ratenkredit über Darlehenskonten oder als Dispositionskredit über Kontokorrentkonten gewährt (Kreditvertrag). - 2. Entwicklung: Konsumentenkredit waren ursprünglich Teilzahlungskredite, bei denen der Kreditbetrag direkt an den Verkäufer geleitet wurde (finanzierter Abzahlungskauf). Die von Banken und Sparkassen (in Konkurrenz zu solchen Abzahlungskrediten der Teilzahlungskreditinstitute) angebotenen Konsumentenkredit wurden zunächst nahezu einheitlich als Kleinkredit oder als (zweckgebundene) Anschaffungsdarlehen bezeichnet; beide wurden als Ratenkredite über Darlehenskonten zur Verfügung gestellt. Sie gingen weithin in dem vielfältigen, differenzierten Angebot von Konsumentenkredit mit oft unterschiedlichen Produktbezeichnungen auf. - 3. Arten: Konsumentenkredit werden heute als persönliche Kredite, Privatkredite, Privatdarlehen, Allzweckdarlehen o.ä. bezeichnet und in verschiedenen Varianten verfügbar gemacht. Sie entsprechen den gestiegenen Kreditbedürfnissen der privaten Haushalte und dienen der Finanzierung auch hochwertiger Konsumgüter, ohne daß im Kreditvertrag eine derartige Zweckbindung vereinbart wird. Die Kredithöhe ist i. a. auf 50 000 DM begrenzt; bei höheren Beträgen ist eine besondere Sicherung, z. B. durch eine Grundschuld erforderlich. Die Laufzeit beträgt i. d. R. höchstens 72 Monate. Parallel zum Konsumentenkredit kann eine Kreditlebensversicherung (Restschuldversicherung) Schutz für den Fall des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Kreditnehmers bieten. - 4. Kreditbesicherung: Als Kreditsicherheiten können eingesetzt werden die Abtretung des pfändbaren Teils von Lohn- und Gehaltsforderungen (Regelfall), die Übernahme einer Bürgschaft, bei Ehegatten grundsätzlich die Mitverpflichtung des anderen Partners (etwa durch Schuldbeitritt). Dispositionskredite sind Überbrückungskredite und i. d. R. ungesichert (Blankokredite); das festgesetzte Kreditlimit steht aber in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe der regelmäßigen Zahlungseingänge auf dem (Kontokorrent-)Konto, insbes. zur Höhe der monatlichen Lohn- oder Gehaltszahlungen. Zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit verlangen die Kreditinstitute vom Kreditnehmer Einkommensnachweise, da die Verpflichtungen aus einem Konsumentenkredit in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen und zu laufenden Belastungen stehen und Rückzahlungsraten tragbar sein sollen. Ferner wird eine SCHUFA-Auskunft eingeholt (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). - 5. Effektivzinsangaben: Bei Ratenkrediten gelten die allgemeinen Bestimmungen der Preisangabenverordnung (§§ 3, 4 I-VII PAngV) für Kreditangebote, Werbung sowie Preisaushang. Sie betreffen stets nur (Letzt-)Verbraucher und eine Verwendung für deren private Zwecke (§ 7 I Nr. 1 PAngV). Bei Dispositionskrediten über Kontokorrentkonten sind nicht die Gesamtkosten des Kredits als (anfänglicher) effektiver Jahreszins, sondern der (Nominal-)Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen (§ 4 IX PAngV; § 5 I VerbrKrG; Effektivverzinsung von Krediten). - 6. Verbraucherkreditgesetz: Gemäß § 1 I, II VerbrKrG umfaßt dieses Gesetz, durch das auch das Abzahlungsgesetz aufgehoben wurde, alle Kreditverträge einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, mit einer natürlichen Person, die den entgeltlichen Kredit nicht für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit beansprucht (Verbraucher), sowohl Raten- als auch Kontokorrentkredite sowie deren Verbindung, den Kontokorrentratenkredit, oft als Vario-, Dispo-, Ideal- oder Scheckkredit gekennzeichnet. Voraussetzung ist lediglich, daß der Nettokreditbetrag 400 DM übersteigt (§ 3 I Nr. 1 VerbrKrG).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Konsumentenforschung
Konsumentenpreisindex

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Sortenkalkulation | Beleihung | Ergänzungshaushalt | Mischkalkulation | Mängelhaftung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum