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Zweckbindung

Ausdruck des Budgetrechts der Legislative gegenüber der Exekutive bzw. der Verwaltung; beinhaltet, daß die zugewiesenen Haushaltsmittel ausschließlich für den zugewiesenen Zweck (sachliche Z.) und ausschließlich für den vorgesehenen Zeitraum - i. d. R. ein Jahr - (zeitliche Z.) bewilligt werden. Zweckbindung führt in Verbindung mit der inputorientierten Haushaltsplanung (Haushaltsplan) zur Inflexibilität und Ineffizienz der Mittelbewirtschaftung (Dezemberfieber), insbes. im investiven Bereich. Eine Relativierung wird durch ausdrückliche Festlegung von Deckungsfähigkeiten zwischen einzelnen Titeln und Übertragbarkeit erreicht.

 

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