Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Zinseszinsen

Wiederverzinsung auflaufender Zinsen, die dem Kapital zugeschlagen werden. - Vereinbarung über Zinseszinsen ist unzulässig und nichtig (§ 248 BGB). Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten (§ 289 BGB). - Ausnahmen: a) Die nachträgliche Vereinbarung, daß bereits aufgelaufene Zinsen verzinst werden sollen, ist stets zulässig. b) Sparkassen, Banken und Kreditanstalten können im voraus vereinbaren, daß nicht abgehobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. c) Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich dabei die Verzinsung rückständiger Zinsen im voraus versprechen lassen (§ 248 BGB). d) Zinseszinsen für das kaufmännische Kontokorrent (Kontokorrentvertrag; § 355 HGB).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Zinsertragsbilanz
Zinseszinsrechnung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : geographisches Informationssystem (GIS) | Imagetransfer | Schwerstbeschädigtenzulage | Zentralausschuß der Werbewirtschaft e V (ZAW) | Vorgang
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum