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Kontokorrentvertrag

Vertrag zur Erleichterung des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs zwischen Personen, die in laufender Geschäftsverbindung stehen.
I. Voraussetzungen des kaufmännischen Kontokorrentvertrag (§§ 355-357 HGB): 1. Kaufmannseigenschaft eines Vertragsteils; 2. dauernde Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, aus der beiderseitige Geldansprüche entstehen können; 3. die Abrede, die beiderseitigen Geldansprüche und Zahlungen in Rechnung zu stellen und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des sich für einen der Partner ergebenden Überschusses auszugleichen (Kontokorrentabrede).
II. Wirkungen: Die beiderseitigen Forderungen und Leistungen werden durch den Kontokorrentvertrag gebunden und zu bloßen Rechnungsposten. Sie verlieren ihre Selbständigkeit, wobei die einzelnen bestellten Sicherheiten bestehenbleiben: 1. Keine Partei kann über ihre einzelnen Forderungen gesondert verfügen, sie verpfänden, abtreten, zur Aufrechnung benutzen oder einklagen. 2. Die Ansprüche gelten als gestundet, kein Verzug. 3. Die Verjährung ist gehemmt. 4. Die Zahlungen innerhalb des Kontokorrents wirken nicht schuldtilgend und werden nur als verzinsliches Guthaben gebucht. Abrechnung am Schluß der Periode.
III. Verrechnung und Saldofeststellung: 1. Vollzug: Eine Partei stellt die beiderseitig im Laufe der Rechnungsperiode entstandenen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung und teilt der anderen Partei den ganzen Rechnungsabschluß und den sich ergebenden Saldo mit. Die Verrechnung ist bis zum Schluß der Rechnungsperiode aufgeschoben. Nach § 355 HGB beträgt sie beim Fehlen einer anderen Abrede (selten) ein Jahr; i. a. kann jede Partei den Kontokorrentvertrag aber jederzeit kündigen mit der Folge, daß sofort ein Rechnungsabschluß anzufertigen und der Überschuß dem Berechtigten herauszuzahlen ist. - 2. Rechtliche Wirksamkeit erlangt der Saldo erst durch seine vertragliche Anerkennung beider Parteien (Saldovertrag), die ausdrücklich oder auch stillschweigend z. B. durch Fortsetzung des Kontokorrentverkehrs erfolgen kann. a) Verweigert der Empfänger die Anerkennung des Saldos nicht, entsteht ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 781, 782 BGB), das formlos gültig ist und einen selbständigen Verpflichtungsgrund erzeugt. Verjährung tritt erst nach 30 Jahren ein. b) Zugunsten des Saldos bleiben nach § 356 HGB die mit den einzelnen Forderungen verbundenen Sicherheiten Pfandrechte, Bürgschaften und Konkursvorrechte für den Saldo weiter bestehen, soweit sich dieser mit der gesicherten Forderung deckt. c) Das Saldoguthaben kann aufgrund der Anerkennung selbständig eingeklagt werden. d) Vom Ablauf der Kontokorrentperiode ist der Saldo, auch soweit die einzelnen Posten unverzinslich sind oder sie Zinsen erhalten, mit 5% zu verzinsen (§ 355 HGB). - 3. Saldovortrag: Übertragung des Saldos als erster Kreditposten auf neue Rechnung bei der Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses (bloßer Rechnungsposten).
IV. Pfändung: Gläubiger einer Vertragspartei können a) einzelne in das Kontokorrent fallende Forderungen nicht pfänden, da die Abtretung unmöglich ist (§ 851 ZPO); b) den künftigen Saldo pfänden, wie er sich ergibt, wenn im Zeitpunkt der Pfändung abgerechnet würde, oder den Saldo zum Schluß der Rechnungsperiode (vgl. § 357 HGB).
V. Kein K.: Offene Rechnung oder die laufende Rechnung unter Nichtkaufleuten.

 

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