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Schuldanerkenntnis

Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den der letztere das Bestehen einer Schuld anerkennt. - 1. Das abstrakte Schuldanerkenntnis schafft eine neue, selbständige, vom bisherigen Schuldgrund unabhängige Verpflichtung. Die Erklärung des Schuldners bedarf i. d. R. der Schriftform (§ 781 BGB). - 2. Das schuldbestärkende (deklaratorische) Schuldanerkenntnis begründet keine neue Schuld, bestätigt lediglich die vorhandene. - Auslegung im Einzelfall muß ergeben, was gemeint ist. - Vgl. auch Saldoanerkenntnis, Schuldversprechen.

 

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