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Auslegung

1. Bürgerliches Recht: Erforschung des wirklichen, in einer Willenserklärung zum Ausdruck gekommenen Willens (§ 133 BGB), ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Auslegung ist im Geschäftsleben nötig bei Streit über abgegebene unklare einseitige Erklärungen, insbes. aber Verträge. Sie sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB); vgl. Auslegungsregeln. - 2. Steuerrecht: Anwendung des Steuerrechts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Gesetze und der Entwicklung der Verhältnisse (§§ 41, 42 AO). - Vgl. auch Gesetzesauslegung.

 

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