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Einlagen

I. Handelsrecht: Die Bar- oder Sachleistungen, mit denen sich ein Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligt. - 1. Aktiengesellschaft: Dem Nennwert bzw. höheren Ausgabebetrag der Aktien entsprechende Beträge, evtl. auch Sacheinlagen. Einlagen dürfen wegen der Erhaltung des Grundkapitals nicht zurückgewährt werden; bei verbotswidriger Rückgewähr tritt persönliche Haftung des Aktionärs gegenüber den Gesellschaftsgläubigern und Ersatzpflicht des Vorstandes ein (§§ 57, 62, 93 AktG). Ähnliches gilt bei Umgehung durch Erwerb eigener Aktien durch die AG (vgl. § 71 AktG). - 2. Offene Handelsgesellschaft: der sich nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmende Gesellschaftsbeitrag. - Mangels einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag sind die Einlagen in gleichen Anteilen zu erbringen (§ 706 BGB). Die Erhöhung der Einlagen ist für den einzelnen Gesellschafter nicht möglich (§ 707 BGB), der Gesellschaftsvertrag kann aber in angemessener Grenze eine allgemeine Kapitalerhöhung durch Beschlußfassung der Gesellschafter zulassen. - 3. Kommanditgesellschaft: Es gilt Entsprechendes. Man unterscheidet aber bei den Kommanditisten Haftsumme (Hafteinlage) und Pflichteinlage. Der Kommanditist haftet zwar auch wie der Gesellschafter der OHG den Gläubigern der KG gegenüber mit seinem Privatvermögen, doch nur bis zur Höhe der Haftsumme, während die Pflichteinlage nur das Innenverhältnis der Gesellschafter betrifft. - 4. Stille Gesellschaft: Die Einlagen des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über (§ 335 HGB) und wird dem Einlagekonto gutgeschrieben. Sie hat aber nur Bedeutung für das Innenverhältnis der Gesellschafter. Als Einlagen kann jeder Vermögenswert eingebracht werden, selbst eigene Forderung und Leistung von Diensten. Bei Konkurs (ab 1. 1. 1999: Insolvenz) des Geschäftsinhabers kann der stille Gesellschafter ggf. den seinen Verlustanteil überschießenden Einlageteil als Konkursgläubiger (ab 1. 1. 1999: Insolvenzgläubiger) geltend machen; hatte er seine Einlagen noch nicht eingezahlt, so muß er den zur Deckung seines Verlustanteiles erforderlichen Betrag zur Konkursmasse (ab 1. 1. 1999: Insolvenzmasse) geben (§ 236 HGB).
II. Steuerrecht: 1. Begriff: Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb zuführt (§ 4 I 5 EStG). Hierzu gehören Wirtschaftsgüter aller Art (z. B. Geld, Waren, Grundstücke, Forderungen, Patente), Nutzungen und Leistungen nur, wenn ein der Einlagen fähiges Wirtschaftsgut vorliegt (z. B. hinsichtlich des Nutzungsrechts eine gesicherte Rechtsposition). - Nicht einlagefähig sind die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers sowie Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens. - 2. Gewinnauswirkung: Einlagen dürfen gem. § 4 I 1 EStG den Gewinn nicht beeinflussen. Soweit sie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 I EStG das Betriebsvermögen erhöht haben, ist der Gewinn um den Wert der Einlagen zu vermindern. - 3. Bewertung: Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen, jedoch höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, wenn das Wirtschaftsgut a) innerhalb von drei Jahren vor der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden oder b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft wesentlich beteiligt (§ 17 I EStG) ist (§ 6 I 5 EStG). - Vgl. auch verdeckte Einlagen. - Gegensatz: Entnahmen.
III. Bankwesen: 1. Begriff: Zahlungsmittel aus dem Nichtbankenbereich, die bei Banken deponiert werden (Zahlungsmittel aus dem Bankenbereich, aufgenommene Gelder und Darlehen). Die Begründung einer E., deren Begriff gesetzlich nicht definiert ist, setzt einen schuldrechtlichten Vertrag in Form eines Darlehensvertrags gem. § 607 BGB oder eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages gem. § 700 BGB (auch als "Summenverwahrung" oder "depositum irregulare" bezeichnet) voraus. - 2. Arten: a) Nach der Art der Einlagen: (1) Sichteinlagen, (2) Termineinlagen und (3) Spareinlagen. - Sicht- und Termineinlagen werden auch unter dem Begriff Depositen subsumiert. - b) Nach den Einlegern: (1) Nichtbankeneinlagen und (2) Bankeneinlagen. - Vgl. auch Einlagengeschäft.

 

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