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Hafteinlage

in der Kommanditgesellschaft (KG) Einlage, auf die die persönliche Haftung des Kommanditisten mit seinem Privatvermögen gegenüber den Gläubigern der KG beschränkt ist. Die Hafteinlage ist im Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig in deutscher Währung zu bestimmen. Leistung der Hafteinlage braucht aber nicht in Geld zu erfolgen. Ist die Hafteinlage geleistet, so ist weitere Haftung ausgeschlossen (§ 171 I HGB). Entscheidend ist für die Gläubiger die im Handelsregister eingetragene Summe oder ihre Erhöhung durch handelsübliche Mitteilung oder sonstige Bekanntmachung der Gesellschaft an die Gläubiger. Erlaß oder Stundung der Hafteinlage durch die Gesellschafter ist gegenüber den Gläubigern unwirksam; verschleierte Rückzahlung in Form unzulässiger Gewinnausschüttung (z. B. nach dem Stand des Kapitalkontos) läßt die Haftung i. a. wieder aufleben (§ 172 HGB).

 

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