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Kommanditist

Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). - 1. Haftung des K.: Nur beschränkt mit seinem Vermögen, nämlich bis zur Höhe der in dem Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlage (Haftsumme). Hat ein Kommanditist dem Beginn der Gesellschaft vor Eintragung zugestimmt, so haftet er für die in der Zeit vor der Eintragung begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt, es sei denn, der Gläubiger kannte die Beteiligung als Kommanditist (§ 176 I HGB). Das gleiche gilt auch, wenn Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, für die Zeit bis zur Eintragung als Kommanditist in das Handelsregister (§ 176 II HGB). Bis zur Höhe seiner Einlage haftet der neueintretende Kommanditist auf jeden Fall auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 173 HGB). - 2. Eingeschränkte Rechtsstellung des Kommanditist innerhalb der Gesellschaft: Keine Befugnis zur Geschäftsführung (§ 164 HGB), auch nicht zur Vertretung (§ 170 HGB). Ihm steht lediglich ein Überwachungsrecht zu. Erteilung von Prokura gegenüber Kommanditisten ist zulässig und gebräuchlich. - 3. Steuerliche Behandlung: Vgl. Kommanditgesellschaft (KG).

 

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