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verdeckte Einlage

1. Begriff des Körperschaftsteuerrechts: Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils an eine Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person, wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Der Vermögensanteil kann in einer Vermehrung von Aktiven oder einer Verminderung von Schulden bestehen. Gegenstand einer v. E. kann ein nichtentgeltlich erworbener Firmenwert sein. Ursächlichkeit ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte (Abschn. 36 a I KStR). - 2. Rechtsfolgen: Die v. E. ist bei der Gesellschaft dem verwendbaren Eigenkapital i. S. d. 30 II Nr. 4 KStG (EK 04) zuzuführen. Sie erhöht wie alle Einlagen das Einkommen der Gesellschaft nicht. - Überläßt der Gesellschafter der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut zur Nutzung oder zum Gebrauch, so kann dies nicht Gegenstand einer Einlage sein. Als v. E. kann aber angesehen werden: Gesellschafter verzichtet gegenüber Kapitalgesellschaft auf Zinsen, die in einer auf den Zeitpunkt des Verzichts zu erstellenden Bilanz der Kapitalgesellschaft als Verbindlichkeiten eingestellt werden müßten.

 

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