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Fahrlehrer

1. Begriff: Personen, die Fahrschüler ausbilden, die den Führerschein der Klasse 1 bis 5 erwerben wollen. - 2. Der Fahrlehrer bedarf einer besonderen Fahrlehrerlaubnis (Fahrlehrerschein). Voraussetzungen: u. a. Alter von 23 Jahren und Zuverlässigkeit. - 3. Für die Führung des Übungsfahrzeuges ist der Fahrlehrer verantwortlich. - 4. Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder sie durch F., die von ihm beschäftigt werden, ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis, die insbes. voraussetzt: Alter von 25 Jahren, Besitz der Fahrlehrererlaubnis für die Klassen, für die die Fahrerlaubnis beantragt wird, zweijährige Fahrlehrerpraxis, sachliche Unterrichtsmittel (Raum, Lehrmittel, Fahrzeug). Bei Ausbildung von Fahrlehrer ist die Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte erforderlich. - 5. Unter besonderen Voraussetzungen ist zur Ausbildung von Fahrschülern eine Einzelausbildungserlaubnis möglich. - 6. Rechtsgrundlage und Einzelheiten: Fahrlehrergesetz vom 25. 8. 1969 (BGBl I 1336) m. spät. Änd. und DVO vom 16. 9. 1969 (BGBl I 1763) m. spät. Änd., Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. 5. 1976 (BGBl I 1366) m. spät. Änd. und Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 13. 5. 1977 (BGBl I 733) m. spät. Änd. nebst Prüfungsordnung vom 27. 7. 1979 (BGBl I 1263) m. spät. Änd.

 

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