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Fahrerlaubnis

I. Begriff: Bezeichnung der von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt erteilten Ermächtigung zur Führung eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen. - 1. Erteilung: Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart erteilt (§ 5 StVZO); sie ist nach Erfüllung der Altersgrenzen zu erteilen, wenn die Befähigung durch eine Prüfung dargetan und nachgewiesen ist, daß die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise und der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht werden (§ 2 StVG). - 2. Bei erstmaligem Erwerb wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt; Probezeit 2 Jahre. Werden innerhalb dieser Zeit bestimmte Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen und ergeht deshalb eine rechtskräftige Entscheidung, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so muß an einem Nachschulungskurs teilgenommen sowie u. U. auch eine weitere Prüfung abgelegt werden (§ 2 a StVG). - 3. Eine ausländische Fahrerlaubnis gilt unbefristet. Erst nach Begründung eines ständigen Aufenthalts im Inland ist die Berechtigung auf 12 Monate befristet und muß umgeschrieben werden (Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. 11. 1934 m. spät. Änd.). - 4. Nachweis der Fahrerlaubnis durch Führerschein.
II. Klassen: Klasse 1: Krafträder über 50 ccm oder mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h; Klasse 1 a: für bestimmte Krafträder der Klasse 1; Klasse 1 b: Leichtkrafträder; Klasse 2: Kfz über 7,5 t und Züge mit mehr als 3 Achsen; Klasse 3: alle Kfz außer Klassen 1, 1 a, 1 b, 2, 4 oder 5; Klasse 4: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor; Klasse 5: Krankenfahrstühle, Kfz mit einer durch Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. - Eine besondere Fahrerlaubnis ist erforderlich für die Beförderung von Personen durch Taxen oder Kraftomnibusse (KOM) (§§ 15 d ff. StVZO).
III. Entziehung der F.: 1. Durch das Gericht, v. a. bei strafbaren Handlungen, wenn der Täter sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (Einzelheiten in §§ 69, 69 a StGB). Bereits vor Verurteilung kann bei dringendem Verdacht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht angeordnet werden (§ 111 a StPO). - Vgl. auch Fahrverbot. - 2. Durch die Verwaltungsbehörde, falls der Inhaber der Fahrerlaubnis körperlich oder geistig ungeeignet ist (§ 4 StVG, § 15 b StVZO). - Die Wiedererteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis kann ohne besondere Fahrprüfung erfolgen (§ 15 c StVZO).
IV. Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Entzugs der F.: Wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 21 StVG).

 

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