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Schulden

I. Allgemeines: Begriff des Bilanz- und Steuerrechts. In der bilanzrechtlichen Terminologie umfassen Schulden Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Zur wirtschaftlichen Bedeutung vgl. Fremdkapital.
II. Bewertungsgesetz: a) Schulden werden zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abgezogen (§ 118 I Nr. 1 BewG), soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen berücksichtigt sind (Betriebsschulden). b) Nicht abzugsfähig sind Sch., die im Zusammenhang mit (vermögen)steuerbefreiten Wirtschaftsgütern des Steuerpflichtigen (oder der Zusammenveranlagten) stehen (§ 118 II BewG, Ausnahme: steuerbefreite Wirtschaftsgüter nach § 115 BewG). c) Schulden müssen im Veranlagungszeitpunkt (z. B. Hauptveranlagungszeitpunkt) für den Steuerpflichtigen eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung darstellen. Eine bürgerlich-rechtlich entstandene Schuld muß deshalb nicht unbedingt abzugsfähig sein, wenn der Steuerpflichtige nicht ernsthaft mit deren Begleichung rechnen muß (z. B. Darlehen zwischen nahen Angehörigen). Umgekehrt ist eine bürgerlich-rechtliche Schuld nicht unbedingte Voraussetzung für den Abzug vom Rohvermögen. d) Bewertung: (1) bei Kapital-Schulden zum Nennwert, sofern nicht besondere Umstände einen auf-/abgezinsten Wert rechtfertigen (§ 12 BewG); (2) bei Renten/wiederkehrenden Leistungen mit dem Kapitalwert (§§ 13 ff. BewG, vgl. Rentenbesteuerung); (3) Sachleistungsverpflichtungen (Übereignungsverpflichtungen) mit dem gemeinen Wert des geschuldeten Gegenstands.
III. Steuerbilanz: a) Bilanzierung: Sch., die am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach entstanden sind, müssen passiviert werden (Passivierungsgebot). Ein Passivierungsverbot besteht für Schulden aus schwebenden Geschäften, soweit keine Anzahlungen erbracht sind oder Erfüllungsrückstände bestehen. b) Bewertung: Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten (= Rückzahlungsbetrag) oder dem höheren Teilwert zu passivieren. Rentenverbindlichkeiten sind mit dem Barwert anzusetzen. Rückstellungen sind mit dem Betrag zu bewerten, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.

 

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